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TOC (SALES)

General Terms and Conditions

 

1.0 General

The following General Terms and Conditions apply exclusively. CHS Südcon GmbH does not recognize any conflicting general terms and conditions or purchasing provisions of the lessee unless it expressly agrees to their validity in writing.

 

2.0 Offers

The offers of CHS Südcon GmbH are always subject to change, i.e. CHS Südcon GmbH reserves the right to rent out the offered rental object at any time. All offers are valid for a maximum of 90 days.

 

3.0 Delivery

 

3.1 Delivery of the rental object shall only take place once the following points have been completely fulfilled:

- Written order from the hirer to CHS Südcon GmbH by email, post or fax;

- Return, confirmation of the order confirmation by email, post or fax to CHS Südcon GmbH.

- Payment in accordance with the provisions of the offer and order confirmation and/or

- Invoicing by CHS Südcon GmbH.

- Written designation of the invoice address by the lessee.

 

3.2 Delivery of the rental object shall take place in consultation with the Lessee before the start of the rental period. The fee for delivery includes costs for assembly and disassembly at the Lessee's premises. Additional machines or persons that are required for installation due to spatial conditions at the Lessee's premises and cannot be provided by the Lessee shall be invoiced separately at cost.

 

3.3 The Lessee must carefully and thoroughly inspect the rental object upon delivery and put it into operation in accordance with the handover protocol.

Any damage or defects that come to light shall be noted on the CHS Südcon GmbH delivery report. The rental object shall be handed over to the Lessee in the existing and inspected condition and accepted by the Lessee as such. Subsequent objections are excluded.

 

3.4 If the hirer is in default of acceptance, CHS Südcon GmbH shall be entitled to demand compensation for the resulting damage, including any additional expenses.

 

4.0 Operation of cold storage cells, refrigerated containers and general containers

 

4.1 When using CHS Südcon GmbH's cold storage or deep-freeze rooms and refrigerated containers, the hirer must comply with the provisions of the operating instructions attached to these GTC in their currently valid version.

 

4.2 The lessee must regularly check the cold storage facility for proper functioning. CHS Südcon GmbH must be informed immediately of any significant deviations from the set cooling temperature in order to ensure timely service.

 

4.3 Without the written consent of CHS Südcon GmbH, the hirer is not entitled to make changes to the cold storage units / Copntainers and accessories.

 

4.4 The hirer shall grant CHS Südcon GmbH, its employees and representatives access to the coldrooms for the purpose of inspection, labeling, maintenance or repair after prior notification.
 

 

5.0.  Instandhaltung / Reinigung und Reparatur

 

5.1.  Der Mieter ist während der gesamten Vertragsdauer verpflichtet, für das ordnungsgemäße Funktionieren und den einwandfreien Zustand der Mietsache Sorge zu tragen. Notwendige Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen einschließlich des Ersatzes von Teilen und Zubehör werden ausschließlich von CHS Südcon GmbH, bzw. deren Beauftragten vorgenommen.

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5.3.  Die Kühlzellen / Kühlcontainer werden bei Anlieferung im gereinigten Zustand übergeben. Bei Abholung müssen die Mietgenenstände im selben Zustand zurückgegeben werden. Bei starker Verschmutzung (Übergabeprotokoll) behält sich CHS Südcon GmbH eine Reinigungspauschale vor.

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5.2.  Der Mieter verpflichtet sich Störungen, bzw. notwendige Reparaturmaßnahmen umgehend an CHS Südcon zu melden.

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6.0. Haftung des Mieters / Versicherung

 

6.1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand, die er, seine Bevollmächtigten, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Mieters gemäß Ziff. 4 eintreten.

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6.2. Der Mieter haftet weiterhin für schädigendes Verhalten von Personen, deren Kontakt mit der Mietsache er veranlasst oder unter den gegebenen Umständen naheliegend in Kauf nimmt. Der Mieter haftet ferner für sämtliche Schäden unabhängig von deren Ursache auch ohne Verschulden, soweit diese Schäden versicherbar sind und Versicherung durch den Mieter diesem zumutbar ist.

 

7.0. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

 

7.1.  Für bei Überlassung der Mietsache vorhandene Mängel, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von CHS Südcon GmbH beruhen, sowie für während der Überlassung der Mietsache auftretende Mängel, die nicht der Instandsetzungspflicht des Mieters unterfallen gem. Ziff. 5. lit. 5.1.), leistet CHS Südcon GmbH nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung der Mängel oder durch Bereitstellung einer Mietsache gleichen Typs Gewähr. Für diese Gewährleistung wird CHS Südcon GmbH eine angemessene Frist ab Mitteilung des Mangels durch den Mieter eingeräumt. Ist CHS Südcon GmbH zur Gewährleistung gemäß dem Vorstehenden nicht in der Lage oder verzögert sich die Gewährleistung über die dem CHS Südcon GmbH zur Gewährleistung eingeräumten Frist aus Gründen, die von CHS Südcon GmbH zu vertreten sind oder schlägt die Gewährleistung fehl, ist der Mieter berechtigt eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen.

 

7.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Mieters bestehen nicht, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von CHS Südcon GmbH beruhen. Der Mieter stellt CHS Südcon GmbH in jedem Fall von sämtlichen Schadenersatzansprüchen frei, dies gilt insbesondere für Warenverluste, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Vorstehende Haftungsbegrenzung bzw. Haftungsausschluss gelten entsprechend auch für alle anderen Ansprüche, die denselben Sachverhalt betreffen, einschließlich der Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß oder wegen Verletzung von Nebenpflichten sowie deliktischer Ansprüche.

 

8.0. Beendigung des Mietverhältnisses

 

8.1. CHS Südcon GmbH kann das Mietverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung fristlos kündigen, wenn:

- der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht pünktlich nachkommt;

- über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wurde;

- der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt;

 

8.2.  Sofern eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch Umstände verursacht wird, die der Mieter zu vertreten hat, hat der CHS Südcon GmbH gegen den Mieter den Anspruch auf Zahlung des Betrages, den der Mieter bei normalem Vertragsablauf bis zum erstmöglichen Kündigungstermin als Nettomietzins hätte zahlen müssen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

9.0. Rückgabe der Mietsache bei Vertragsbeendigung

 

9.1. Am letzten Werktag der Vertragslaufzeit wird die Mietsache von CHS Südcon GmbH auf Kosten des Mieters an ein von CHS Südcon GmbH zu bestimmendes Depot zurücktransportiert, sofern der Mietvertrag / Auftragsbestätigung keine andere Regelung vorsieht.

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9.2. Jede Mietsache wird durch CHS Südcon GmbH oder einen seiner Beauftragten vor der Rücklieferung untersucht. Der Mieter hat alle ihm bekannten Mängel der Mietsache dem CHS Südcon GmbH bzw. dessen Beauftragten mitzuteilen.

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9.3. Sofern der Mietgegenstand Mängel aufweist, die der Reparaturpflicht des Mieters nach Ziff. 5 unterfallen, benachrichtigt CHS Südcon GmbH den Mieter unverzüglich schriftlich über den Umfang und die voraussichtliche Höhe der anfallenden Reparaturen. Wird über den Umfang der notwendigen Reparaturen zwischen Mieter und CHS Südcon GmbH keine Einigkeit erzielt, ist unverzüglich eine gemeinsame Besichtigung der Mietsache, unter Hinzuziehung einer von beiden Parteien benannten sachkundigen Person, durchzuführen. Können sich die Vertragsparteien auf eine solche Person nicht einigen, so hat der CHS Südcon GmbH das Recht, einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu benennen, in dessen Gegenwart die Besichtigung durchzuführen ist. Die Gebühren für diesen Sachverständigen trägt der Mieter, da er der Beweispflichtige ist, da er auf dem Anlieferungsprotokoll der Mietsache bestätigt hat, diese frei von Mängeln erhalten zu haben.

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9.4. Der Mieter ist berechtigt, notwendige Reparaturen auf seine Kosten (einschließlich der Kosten des Transportes zur Reparatur und anschließend ins Depot) bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen zu lassen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Werktagen nach (Beginn der Arbeiten), so ist der CHS Südcon GmbH berechtigt, alle notwendigen Reparaturen an der Mietsache selbst vorzunehmen und dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.

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9.5. Erklärt der Mieter sich nicht innerhalb von drei Werktagen - nach Zugang des Kostenvoranschlages - schriftlich bereit, die

Reparaturkosten zu übernehmen, stellt der CHS Südcon GmbH dem Mieter den vertraglich vereinbarten Mietzins als Ausgleich für den Nutzungsausfall der Mietsache so lange in Rechnung, bis sich der Mieter schriftlich mit der Reparatur einverstanden erklärt oder diese gemäß Ziff. 9.4. selbst veranlasst.

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9.6. CHS Südcon GmbH hat nach Durchführung der Reparatur die Mietsache zu überprüfen. Werden noch vorhandene Mängel dem Mieter nicht unverzüglich mitgeteilt, so ist die Mietsache als in vertragsgemäßem Zustand anzusehen.

 

10.0 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

 

10.1. Die Aufrechnung gegen Mietforderungen steht dem Mieter nur zu, wenn die betreffenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Geltendmachung sonstiger Einwendungen durch den Mieter zulässig.

 

11.0 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand für beide Parteien gilt München als vereinbart.

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